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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

  1. Allgemeines
    • Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich folgende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende oder ergänzende Vereinbarungen schriftlich von uns (im folgenden auch “Verkäufer“ genannt) bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten als vereinbart, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
    • Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
    • Entgegenstehende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote, Vertragsabschluss
    • Sämtliche Angebote – auch die unserer Vertreter und Reisenden – sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    • Vertragliche Absprachen jeder Art sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind oder der Gegenstand der Absprache zur Ausführung gelangt ist. Unsere Rechnungen sind schriftlichen Bestätigungen gleichzuachten.
    • Kostenvoranschläge und Angaben über Frachtsätze sind unverbindlich.
  3. Muster
    • Muster des Verkäufers sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften bindend.
    • Analysedaten gelten nur als Richtwerte und stellen unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert worden sind.
  4. Gewichte
    • Die auf der Abgangsstation oder unseren Tanklagern oder durch die Messuhren unserer Tankwagen festgestellten Gewichte und deren Literzahlen sind für die Berechnung maßgebend und für den Käufer bindend.
    • Es steht dem Käufer frei, sich beim Verwiegen oder Vermessen vertreten zu lassen.
  5. Preise
    • Unsere Preise basieren auf den zur Zeit der Verkaufsbestätigung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, besonders auch hinsichtlich Zöllen, Steuern, Frachten, Lagergebühren und Erhöhung der Arbeitslöhne. Sollten sich unsere Gestehungskosten für die Ware während der Dauer des Lieferungsvertrages durch gesetzliche Maßnahmen, durch höhere Einstandspreise, Erhöhung der Frachten usw. erhöhen, sind wir berechtigt, vom Tage des Inkrafttretens der neuen Belastungen unsere Preise um diese Beiträge zu erhöhen.
  6. Versand und Lieferung
    • Der Versand erfolgt in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – für Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Beförderungsweges und des Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft. Die Annahme des Verladegutes durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllungen und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstehender Gewichtsverluste oder Beschädigungen aus. Nach ordnungsgemäßer Übergabe unserer Sendungen an öffentlich zugelassene Verkehrsinstitute oder deren Organe, an Beauftragte oder an unsere eigenen, mit der Anlieferung der Sendungen bestimmte Personen, gelten die von uns übernommenen Leistungen als vollzogen und die Ware in den Besitz des Käufers übergegangen. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Alle Verzögerungen, Beschädigungen, Verluste usw. die nach dem Besitzübergang eintreten, treffen daher ausschließlich den Käufer und zwar auch dann, wenn sie durch Verschulden Dritter, infolge behördlicher Maßnahmen oder durch Einwirkung höherer Gewalt entstanden sind.
    • Angegebene Lieferzeiten gelten unter Vorbehalt höherer Gewalt, rechtzeitiger Selbstbelieferung und ausreichender behördlicher Genehmigung und deren Aufrechterhaltung sowie des störungsfreien Ablaufs von Produktion und Transport, und zwar aus welchem Grund auch immer. Im Falle des Anhaltens der Lieferungsbehinderung für längere Zeit ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Lieferungsvertrag ganz oder teilweise ohne Verpflichtung von Schadensersatz zurückzutreten oder später nachzuliefern. Dem Käufer steht das Recht zu, unter Ausschluss aller etwa weitergehenden Rechte, vom Vertrag zurückzutreten.
    • Mengen, die innerhalb der festgesetzten Lieferzeit nicht abgenommen werden, können von uns ohne vorherige Bezugsaufforderung vom Vertrag gestrichen werden, wobei wir berechtigt sind etwaige Nachlässe oder Preisvergünstigungen, die auf die ganze Abschlussmenge gewährt wurden, für die bereits gelieferte Menge zurückzuverlangen.
    • Darüber hinaus ist der Verkäufer dann zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise berechtigt, wenn der Käufer das vereinbarte Kreditlimit überschreitet.
  7. Gewährleistung
    • Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ankunft der Ware schriftlich angezeigt werden. Voraussetzung ist weiter, dass sich die Ware noch unvermischt und unterscheidbar im Besitz des Käufers befindet oder aber der Käufer in Gegenwart eines Vertreters des Verkäufers bzw. eines unabhängigen Sachverständigen 500 g Muster der beanstandeten Ware, so wie geliefert, gezogen hat. Eine Anerkennung der Beanstandung der Ware setzt weiterhin voraus, dass der Käufer für etwaige Rückgriffsrechte gegen den Frachtführer sorgt.
    • Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung nur Minderung, nicht Wandlung verlangen. Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, auch solche aus Falschlieferung, positiver Vertragsverletzung oder Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
    • Der Verkäufer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche des Käufers, welcher Art auch immer, durch Ersatzlieferung abzulösen. Er ist dazu verpflichtet, falls der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
    • Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, vgl. hierzu Ziffer 12).
  8. Abnahme
    • Gerät der Käufer mit der Annahme bzw. Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, hat der Verkäufer die Wahl, entweder die rückständigen Mengen anzuliefern oder einzulagern und unter Einbezug aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen oder insoweit ohne Setzung einer weiteren Frist vom Vertrage zurückzutreten. Das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
  9. Umschließungen
    • Unsere Leihfässer, Leihkannen und andere Leihumschließungen bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sofort nach Entleerung im sauberen und unbeschädigten Zustand frachtfrei an unsere Anschrift zurückzusenden oder unseren Wagenführern auszuhändigen.
    • Für alle übrigen dem Käufer vom Verkäufer leihweise zur Verfügung gestellten Lagergelegenheiten für Schmierstoffe bzw. Kraftstoffe gelten die Regelungen der jeweils ausgehandelten Verträge.
    • Bei Lieferung der Ware in Umschließungen des Käufers sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus der Unsauberkeit oder sonstigen Mängeln der Umschließungen ergibt, geht zu Lasten des Käufers.
  10. Steuerliche Garantieerklärung des Käufers
    • Der Käufer übernimmt gegenüber dem Verkäufer die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er, als auch sein und nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen Vorschriften und/oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte zu beachten sind.
    • Im Falle der Zuwiderhandlung (Garantiefall, vgl. 10.a)) verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen vollen Umfanges auf erstes Anfordern freizuhalten.
  11. Zahlung oder Verzug
    • Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei ohne Abzug so rechtzeitig zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über ihn verfügen können. Bei Fehlen einer Fälligkeitsvereinbarung wird der Rechnungsbetrag sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
    • Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir ohne vorherige Inverzugsetzung befugt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem banküblichen Zinssatz für Geschäftskredite sowie etwaige Kursverluste zwischen dem vereinbarten und dem effektiven Zahlungszeitpunkt zu berechnen.
    • Schecks und Wechsel, deren Nichtannahme wir uns vorbehalten, werden nur zahlungshalber angenommen. Falls vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten werden, werden etwaige weitere Zahlungsverpflichtungen sofort fällig unter Aufhebung etwaiger Zahlungsfristen.
    • Anstelle der vereinbarten Zahlungsweise kann jederzeit Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangt werden, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen.
    • Solange eine Zielüberschreitung des Käufers andauert, sind wir berechtigt, Lieferungen zu verweigern und für neue Lieferungen vorherige Zahlung zu verlangen oder unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
    • Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Warenauslieferung (Abgangstag der Ware), also unabhängig vom Eingang der Ware oder Rechnung beim Käufer. Bei Sammellieferung gilt das Zahlungsziel ab mittlerem Auslieferungstag. Ist auf der Rechnung der Abgangstag der Ware nicht vermerkt, so gelten vereinbarte Zahlungsziele mit dem Tag der Rechnungsstellung.
    • Für uns tätige Fahrer, Angestellte oder Vertreter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie sich durch eine entsprechende Bescheinigung ausweisen.
  12. Zurückbehaltung, Aufrechnung
    • Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen bedarf der Zustimmung des Verkäufers, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt ist.
  13. Eigentumsvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt)
    • Alle durch uns (oder durch von uns beauftragte Dritte) gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkrediten, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Käufer zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere, bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Abs. 13.a). Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Bruttorechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer
      uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 13.a).
    • Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der Absätze 13.d) bis 13.f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
    • Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Bruttorechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 13.b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlungen des Drittschuldners an den Käufer zunächst der von uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt.
    • Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag die Abs. 13.d) und 13.e) entsprechend.
    • Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. 13.c) und 13.f) bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn uns unsere Forderung gefährdet erscheint oder der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    • Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    • Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die mit dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Gründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  14. Haftungsausschuss
    • In Schadensfällen haben wir, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
    • Bei Unmöglichkeit und Verzug haben wir jedes Verschulden zu vertreten, wobei sich jedoch bei leichter Fahrlässigkeit der Umfang der Ersatzpflicht im Falle der Unmöglichkeit auf die zusätzlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung und im Falle des Verzuges auf das Zweifache des Warenwertes, höchstens EUR 5.000,- beschränkt.
    • Im Falle der Zusicherung einer Eigenschaft haften wir nach den §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB nicht auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden. Unsere Haftung wegen positiver Vertragsverletzung richtet sich auch in diesem Fall nach Ziffer 14.a), 14.b) und 14.d).
    • Gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetz haben wir in Schadensfällen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter bzw. eines leitenden Angestellten zu vertreten. Bei Unmöglichkeit und Verzug haben wir darüber hinaus Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aller Erfüllungsgehilfen zu vertreten, wobei sich der Umfang der Ersatzpflicht im Falle der Unmöglichkeit auf die zusätzlichen Kosten einer Erstbeschaffung und im Falle des Verzuges auf das Zweifache des Warenwertes, höchstens jedoch EUR 5.000,- beschränkt.
    • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, richtet sich ausschließlich nach den Regelungen dieses Abschnitts.
  15. Anwendung deutschen Rechts, Teilunwirksamkeit
    • Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk, die Raffinerie, das Lager oder der Umschlagplatz. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Köln. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten – auch für Wechsel und Scheckprozesse – ist Köln, jedoch können wir den Käufer auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.